Im Privatstrafklageverfahren allerdings sei eine umfangreiche Untersuchung durchgeführt worden. Die Anklagekammer schliesst, es bestünden für die Zulassung der Anklage hinreichende Verdachtsmomente. - Zum Tatbestand der ungerechtfertigten Bereicherung schreibt die Anklagekammer: «Wenn nun der Angeklagte in dieser Lage den Gebrüder Steger den Zuschlag gab, so kann das - neben dem Motiv, die Weiterführung der Kammgarnspinnerei Interlaken AG (KI) sicherzustellen - auch in der Absicht erfolgt sein, nicht durch längeres Zuwarten und Verhandeln letztlich gezwungen zu sein, grössere Sanierungsbeiträge beisteuern zu müssen, oder