Weiter kommt die Anklagekammer zum Schluss, dass «allem Anschein nach die objektive Seite der Aneignung, die äusserliche Aneignungshandlung, gegeben» ist. - Betreffend den Vorsatz führt die Anklagekammer aus, dass die Einstellung des Offizialstrafverfahrens gegen Blocher erfolgt sei, weil «die Sachdarstellung des Angeklagten über die Eigentumsverhältnisse an den fraglichen Aktien … ungeachtet der zivilrechtlichen Verhältnisse nicht als Schutzbehauptung [erscheine] und durch eine Vielzahl von Indizien gestützt» werde. Im Privatstrafklageverfahren allerdings sei eine umfangreiche Untersuchung durchgeführt worden.