Es ist daher von der sachlichen Zuständigkeit des Obergerichts auszugehen.» - Die Anklagekammer prüft, ob es sich bei den veräusserten Aktien um bewegliche und um fremde Sachen handelte und ob Blocher als Treuhänder aufzufassen ist, und schreibt: «Jedenfalls ist unter den gegebenen Umständen für das Anklageverfahren hinreichend dargetan, dass die fraglichen Aktien dem Angeklagten als Organ von Ems anvertraut waren.» Weiter kommt die Anklagekammer zum Schluss, dass «allem Anschein nach die objektive Seite der Aneignung, die äusserliche Aneignungshandlung, gegeben» ist.