Die Vollmacht ist rechtsgenüglich. Die Anklagekammer prüft unter dem Aspekt der Zuständigkeit summarisch, ob gesagt werden könne, die Aktien der Kammi AG seien im Moment der Veräusserung an die Schmid AG wertlos gewesen, und kommt zum Schluss: «Aufgrund all dieser Umstände und Unsicherheiten, die sich bei einer summarischen Prüfung ergeben, kann jedenfalls nicht gesagt werden, der von der Anklageseite behauptete Deliktsbetrag erweise sich als offenkundig unrichtig beziehungsweise direkt unvertretbar. Es ist daher von der sachlichen Zuständigkeit des Obergerichts auszugehen.