In ihrem Beschluss vom 14. September 1990 begründet die Anklagekammer äusserst ausführlich, weshalb der prominente Politiker verdächtig ist, kriminell gehandelt zu haben. Zitat: .» 7.1. Den Aussagen der Sendung ist der Beschluss der Anklagekammer gegenüberzustellen. Der Beschluss beinhaltete zusammengefasst folgende Erwägungen: - Gemäss § 168 der zürcherischen Strafprozessordnung (StPO) ist der Beschluss der Anklagekammer nicht zu begründen. Wegen der Komplexität des Falls und den zahlreichen Einwendungen des Angeklagten wird trotzdem begründet.