Die vorstehend (vgl. E. 3-5 hiervor) dargestellten Kriterien sind bei der konzessionsrechtlichen Beurteilung der inkriminierten Beiträge anzuwenden. Namentlich ist nachfolgend auch zu prüfen, ob der zweite Beitrag in der Sendung «Kassensturz» vom 9. Oktober 1990, der über den Beschluss der Anklagekammer informierte, Nationalrat Blocher dem Obergericht zur Aburteilung zu überweisen, dem Prinzip der Unschuldsvermutung hinreichend Rechnung trug. 7. In der Sendung «Kassensturz» vom 9. Oktober 1990 wird über den Beschluss der Anklagekammer wie folgt berichtet: