der Berichterstattung zu berücksichtigen: Analog dem Grundsatz audiatur et altera pars müssen die unterschiedlichen Standpunkte und Interpretationen zum Sachverhalt oder differierende Versionen über den Tathergang sowie abweichende Auffassungen zur Schuldfrage in die Information über ein hängiges Strafverfahren angemessen und in geeigneter Form Eingang finden. 6. In den inkriminierten Sendungen wurde unter anderem auch über das damals noch hängige Privatstrafklageverfahren der Schmid AG gegen Christoph Blocher vor dem Zürcher Obergericht berichtet (vgl. zweiten Beitrag in der hauptsächlich gerügten Sendung «Kassensturz» vom 9. Oktober 1990, I / A vorstehend).