Im konzessionsrechtlichen Regelungsbereich ist dem Grundsatz der Unschuldsvermutung zunächst namentlich durch die strikte Beachtung der journalistischen Sorgfaltspflicht und der Verpflichtung zur sachgerechten Darstellung von Ereignissen Rechnung zu tragen. Ohne Abschwächung gilt wie bei den Printmedien so auch bei den audiovisuellen Medien, dass der Journalist beziehungsweise der Veranstalter bei der Berichterstattung über hängige Gerichtsverfahren in Inhalt und Ton das Gebot der Sachlichkeit ganz besonders zu beachten und sich eine zurückhaltende Ausdrucksweise aufzuerlegen hat.