Ist im Bereich der gedruckten Medien der Gehalt einer Information anhand der geschriebenen Worte massgebend und zu überprüfen, ist bei den audiovisuellen Medien nicht allein auf das gesprochene Wort, sondern vielmehr auf den Gesamteindruck, der auch von verschiedenen formalen und stilistischen Elementen geprägt wird und schliesslich beim Programmrezipienten haften bleibt, abzustellen. Im konzessionsrechtlichen Regelungsbereich ist dem Grundsatz der Unschuldsvermutung zunächst namentlich durch die strikte Beachtung der journalistischen Sorgfaltspflicht und der Verpflichtung zur sachgerechten Darstellung von Ereignissen Rechnung zu tragen.