Allerdings, betont das BGer, «würde der Grundgedanke der Unschuldsvermutung bei der Beurteilung von Presseveröffentlichungen nicht berücksichtigt, könnte die Unschuldsvermutung in Fällen, die Gegenstand eines grösseren publizistischen Interesses sind, faktisch aus den Angeln gehoben werden» (BGE 116 IV 31 ff.). Namentlich darf die Pressefreiheit nicht dazu führen, dass ein Angeklagter, bevor das zuständige Gericht sein Urteil verkündet hat, durch die Informationsorgane bereits vorverurteilt wird (BGE 116 Ia 14 ff. i. S. Baragiola). Aus der Unschuldsvermutung ergibt sich weiter, dass neben der gebotenen Sachlichkeit auch eine zurückhaltende