über diese Sendung im Vorfeld des Kopp-Urteils hatte die UBI - im Unterschied zu Sendungen nach der Urteilsverkündigung - nicht zu befinden). Einzuräumen sei zwar, «dass bei der Berichterstattung über hängige Strafverfahren der besonderen Aufgabe der Presse Rechnung zu tragen ist, wenn etwa im konkreten Fall zu befürchten ist, die Strafverfolgung werde beispielsweise wegen politischer Einflüsse oder wegen Überforderung der Strafverfolgungsbehörden nicht mit dem nötigen Druck durchgeführt». Deshalb sei allen, teilweise konfligierenden verfassungsrechtlichen Wertgesichtspunkten - Pressefreiheit, Wächteramt der Presse; Persönlichkeitsschutz, Unschuldsvermutung - Rechnung zu tragen (BGE 116 IV