Freispruch durch die Justiz, der prinzipiell immer als eine Möglichkeit in Rechnung zu stellen ist, illusorisch zu machen droht. Daraus folgt, dass dem Grundgedanken der Unschuldsvermutung bei Pressedarstellungen über hängige Strafverfahren prinzipiell Rechnung zu tragen ist» (BGE 116 IV 31 ff.; in diesem Zusammenhang hat das BGer auf die Sendung des Deutschschweizer Fernsehens am Vorabend der Urteilsberatung im sogenannten Kopp-Prozess verwiesen; über diese Sendung im Vorfeld des Kopp-Urteils hatte die UBI - im Unterschied zu Sendungen nach der Urteilsverkündigung - nicht zu befinden).