5 Nachfolgend ist allerdings zu prüfen, ob und inwieweit das Prinzip der Unschuldsvermutung dem Veranstalter konzessionsrechtlich relevante Schranken auferlegt, die er zu berücksichtigen hat. 5.1. Das BGer hat jüngst anerkannt, aus dem Prinzip der Unschuldsvermutung sei eine Verpflichtung des Staates abzuleiten, dafür zu sorgen, dass die Medien bei der Berichterstattung über hängige Strafverfahren das Gebot der Sachlichkeit beachten (vgl. Frowein Jochen Abraham / Peukert Wolfgang, Europäische Menschenrechtskonvention: EMRK-Kommentar, Kehl /Strassburg /Arlington 1985, Art.