und sich auch im Stil die gebotene Zurückhaltung aufzuerlegen; er darf nicht das Risiko eingehen, einen anderen durch die Verbreitung von unwahren beziehungsweise nicht hinreichend gesicherten Informationen zu schädigen. 4. Art. 4 Abs. 2 der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft vom 5. Oktober 1987 (Konzession SRG, BBl 1987 III 813 f.) verlangt unter anderem, dass Ereignisse sachgerecht darzustellen sind. 4.1. (Sachgerechtigkeit, vgl. VPB 56.27, VPB 56.14, VPB 51.53) … 4.3.