4 bekannt. Namentlich auch dieser Umstand rechtfertigt eine kritische Thematisierung der Ereignisse und Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Kammgarnspinnerei Interlaken. 3.5. Neben der inhaltlichen Programmfreiheit geniesst der Veranstalter auch in der Art und Weise der Bearbeitung und Darstellung eines Themas weitgehende Autonomie. So darf beispielsweise eine Sendung auch Ausdruck und Ergebnis eines engagierten oder gar polemischen Journalismus sein (zu verschiedenen zulässigen Stilformen: vgl. u.a. Entscheid der UBI vom 6. Juli 1990, «Patt», VPB 55.37).