Sie rügen, die beiden Sendungen seien wahrheitswidrig gewesen und hätten in einseitiger Weise den Sachverhalt zuungunsten von Nationalrat Blocher dargestellt. Die Verantwortlichen der Sendung «Kassensturz» vom 9. Oktober 1990 haben nach Auffassung der Beschwerdeführer «trotz eindeutig negativem Untersuchungsergebnis und trotz zu erwartendem Freispruch» die Anklagezulassung «zu einer massiven Vorverurteilung des Beschuldigten missbraucht»… C. In Anwendung von Art. 19 des BB vom 7. Oktober 1983 über die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (BB UBI, AS 1984 153) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) zur Stellungnahme eingeladen. …