- Bei den audiovisuellen Medien ist nicht allein auf das gesprochene Wort, sondern vielmehr auf den Gesamteindruck abzustellen. - Unzulässig ist eine Berichterstattung, die eine Reihe von belastenden Aussagen (darunter solche betreffend schon ohne Verurteilung erledigte Straftatbestände) ohne Relativierung und Zurückhaltung aufgelistet, die Bedeutung eines Beschlusses der Anklagekammer zuwenig transparent gemacht, die Präzisierung unterlassen, dass ein stark belastendes Gutachten von einer privaten Partei eingereicht worden war, und apodiktisch betont hat, der Angeklagte könne sich auf jeden Fall in die Verjährung retten.