- Die Pressefreiheit darf nicht dazu führen, dass ein Angeklagter, bevor das zuständige Gericht sein Urteil verkündet hat, durch die Informationsorgane bereits vorverurteilt wird. - Bei der Berichterstattung über eine hängige Anklage muss der Journalist zur Beachtung der Unschuldsvermutung die Sachlichkeit namentlich in Inhalt und Ton strikte beachten, sich eine zurückhaltende Ausdrucksweise auferlegen, sowie die unterschiedlichen Auffassungen zum Sachverhalt und zur Schuldfrage angemessen darstellen. - Bei den audiovisuellen Medien ist nicht allein auf das gesprochene Wort, sondern vielmehr auf den Gesamteindruck abzustellen.