{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1991-11-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-57-45--_1991-11-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001802.pdf?ID=150001802", "Checksum": "a149195e3682455091708ca68852419f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 57.45 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 08.11.1991 JAAC 57.45 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 08.11.1991 JAAC 57.45 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 08.11.1991 JAAC 57.45 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:32:05", "Checksum": "3c02a8b5b6a03bb43f1cb7dd8221a687", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 08.11.1991 JAAC 57.45 \r\n\n 14\n«praktisch» fest, dass der Angeklagte nicht vor den Strafrichter kommen werde.\nAllerdings wurde in der nächsten Sequenz diese offene Formulierung von\neiner apodiktischen Aussage verdrängt: «Schon im nächsten Januar ist es\nsoweit: Die Strafakte Blocher wird wegen Verjährung geschlossen». Diese\nabsolute Bestimmtheit drückte auch der Sprecher in der Abmoderation aus,\nindem er auf die Aussage des Anwalts des Angeklagten, dieser werde nicht\nverurteilt, antwortete: «Und wegen der Verjährung hat er auf jeden Fall recht.»\nDiese Prognose über den Ausgang des Verfahrens entsprach nicht einer den\nUmständen angemessenen zurückhaltenden Ausdrucksweise.\nWenn auch bei der Ausübung des Wächteramtes der Presse unter Umständen\neine eindeutige Aussage und Sprache als vertretbar zu taxieren ist, obwohl\nsich die angesprochene Eindeutigkeit nicht vollständig nachweisen lässt,\nist im vorliegenden Fall die vorhandene Möglichkeit der (zumindest\nerstinstanzlichen) Erledigung des Strafverfahrens vor Eintritt der Verjährung\nvollständig vernachlässigt worden.\n10. Zu den weiteren Rügen des Beschwerdeführers ist, was folgt, festzuhalten:\n…\n10.9. Der Rüge des Beschwerdeführers, in der Sendung sei lediglich\ndas Verhalten von Blocher, nicht aber dasjenige von Gasser kritisch\nbeleuchtet worden, ist die Programmgestaltungsfreiheit des Veranstalters\nentgegenzuhalten. Entsprechend ist es dem Veranstalter freigestellt, eine\nAngelegenheit aus einer bestimmten Optik und aus einem bestimmten\nAnlass zu beleuchten, ohne alle dazugehörenden Elemente à fonds\nzu untersuchen. Wenn auch das Verhalten von Gasser in anderen\nAngelegenheiten verschiedentlich Aufsehen erregte und harsche Kritik\nhervorrief, kann doch nicht erwartet werden, dass bei jeder Gelegenheit\nalle möglichen Zusammenhänge mit ihrer Vorgeschichte dargelegt werden.\nKonzessionsrechtlich relevant wäre eine solche Unterlassung dann, wenn\ndadurch die Transparenz nicht mehr gewährleistet und der Rezipient in seiner\nfreien Meinungsbildung beeinträchtigt würde (vgl. auch Ziff. 3 der «Erklärung\nder Pflichten und Rechte des Journalisten» des Verbandes der Schweizer\nJournalisten [VSJ] vom 17. Juni 1972: «Er [der Journalist] veröffentlicht nur\nInformationen und Dokumente, deren Quellen bekannt sind. Er unterschlägt\nkeine wichtigen Elemente von Informationen und entstellt weder Tatsachen\nund Dokumente noch von anderen geäusserten Meinungen…»; Entscheid der\nUBI vom 7. Juni 1991 i. S. Auto-Partei, VPB 56.30, E. 3.1. ff.). Dies ist indessen in\ndiesem Punkt nicht der Fall.\n11. Die Gesamtwürdigung ergibt, dass der erste Filmbeitrag in der\n«Kassensturz»-Sendung vom 9. Oktober 1990 - über die Verwicklungen beim\nVerkauf der Kammgarnspinnerei Interlaken - keine Mängel aufweist, die die\nFeststellung einer Konzessionsverletzung nahelegen.\nDer zweite Filmbeitrag - über die strafrechtliche Seite der Auseinandersetzung\num die Aktien der Kammgarnspinnerei Interlaken - vermittelte den Eindruck,\nder (im damaligen Zeitpunkt) Angeklagte werde sich in die Verjährung retten,\nobwohl er schuldig gesprochen werden müsste. Dazu kommt, dass die die\nAnklage stützenden Aussagen übermässig betont wurden und notwendige\nRelativierungen unterblieben (u.a. dass es sich beim Gutachten Schmid nicht\num ein offizielles Gutachten handelte, sondern um ein Privatgutachten\n\n15\nder Schmid AG). Die im Rahmen einer Berichterstattung über hängige\nGerichtsverfahren ganz besonders zu beachtende Waffengleichheit zwischen\nAnklage und Verteidigung als Ausfluss des Prinzips der Unschuldsvermutung\nund die sich daraus ergebende, qualifizierte Verpflichtung zu journalistischer\nSorgfalt und einer sachlichen und zurückhaltenden Ausdrucksweise wurden\nzuwenig gewahrt.\n12. Der Beitrag in der Sendung «10 vor 10» vom 18. Dezember 1990 über\ndie mündliche Urteilsverkündung war sachgerecht; als Hauptindiz, dass die\nBerichterstattung des Veranstalters der Gerichtsverhandlung entsprach, ist\nder Umstand zu erwähnen, dass auch Printmedien im gleichen Sinn über die\nUrteilsberatung berichteten (vgl.: Neue Zürcher Zeitung, 19. Dezember 1990:\n«Fragwürdiger Umgang mit fremden Aktien»: Die Wirtschaftsstrafkammer\n«hielt zwar diesen Tatbestand objektiv für erfüllt, doch liess sich nach\nihrer Überzeugung Blocher kein Eventualvorsatz und schon gar nicht\nein direkter Vorsatz nachweisen»; Tages-Anzeiger, 19. Dezember 1990:\n«Zur Veruntreuung fehlte der Vorsatz»; Volksrecht, 19. Dezember 1990:\n«Veruntreuung, aber unwillentlich»; Berner Zeitung, 19. Dezember 1990:\n«Christoph Blocher in Veruntreuungsprozess freigesprochen»). Wenn\nnachträglich in der schriftlichen Urteilsbegründung des Obergerichts eine\nandere Argumentationslinie verfolgt wurde (vgl. Urteil der I. Strafkammer des\nZürcher Obergerichts vom 18. Dezember 1990 i.S. Schmid AG Gattikon gegen\nBlocher Christoph betreffend Veruntreuung: «Kann hinsichtlich der Fremdheit\ndes Tatobjektes gestützt auf die obigen Ausführungen weder Vorsatz noch\nEventualvorsatz des Angeklagten angenommen werden, so ist der subjektive\nTatbestand der Veruntreuung auf alle Fälle nicht erfüllt und ist der Angeklagte\nfreizusprechen. Ob die weiteren Tatbestandsmerkmale der Veruntreuung\nerfüllt sind, braucht nicht mehr geprüft zu werden»), kann daraus nicht\nabgeleitet werden, dass die in den Medien übereinstimmend wiedergegebene\nBerichterstattung über die mündliche Urteilsberatung nicht sachgerecht\ngewesen wäre.\nAus diesen Gründen kommt die UBI zum Schluss, dass die Sendung\n«Kassensturz» vom 9. Oktober 1990 die Konzession SRG verletzt hat. Die\nSendung «10 vor 10» andererseits hat die Konzession SRG nicht verletzt.\n\n"}