{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1991-11-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-57-45--_1991-11-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001802.pdf?ID=150001802", "Checksum": "a149195e3682455091708ca68852419f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 57.45 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 08.11.1991 JAAC 57.45 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 08.11.1991 JAAC 57.45 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 08.11.1991 JAAC 57.45 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:32:05", "Checksum": "3c02a8b5b6a03bb43f1cb7dd8221a687", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 08.11.1991 JAAC 57.45 \r\n\n 13\nUrkundenfälschung wurde - und dies wussten die Sendeverantwortlichen\n- mit Verfügung vom 11. Oktober 1983 durch die Staatsanwaltschaft Zürich\neingestellt. Mit Verfügung vom 26. Dezember 1984 und nochmaliger Verfügung\nvom 22. Dezember 1986 durch die Justizdirektion Zürich und mit der\nAbweisung der zweiten staatsrechtlichen Beschwerde vom 5. August 1987\ndurch das BGer erwuchs diese Einstellungsverfügung in Rechtskraft. Im neuen\nZulassungsantrag seitens der Privatstrafklägerin vom 21. Dezember 1988\nbeschränkte sich die Anklageschrift auf den Vorwurf der Veruntreuung.\nÜber den Sachverhalt, dass die Privatstrafklage nur mehr auf\ndie Veruntreuung beschränkt war, wurde der Zuschauer in der\n«Kassensturz»-Sendung vom 9. Oktober 1990 nicht ins Bild gesetzt. Der\nZuschauer musste im Gegenteil davon ausgehen, dass gegen Blocher\nauch noch ein Verfahren beziehungsweise eine Untersuchung wegen\nUrkundenfälschung lief. Bei der Darlegung eines hängigen Strafverfahrens\ndarf der Veranstalter nicht leichtfertig Straftatbestände erwähnen, die nicht\noder nicht mehr Gegenstand der Untersuchungen sind. Es kann auch nicht\nargumentiert werden, das Verfahren wegen dieses Straftatbestandes sei zu\nUnrecht eingestellt worden. Eine entsprechende Kritik an den Verfügungen\nund Entscheiden verschiedener Instanzen, unter anderem auch des BGer,\nhätte transparent dargestellt werden müssen, zumindest ohne den Eindruck\nzu erwecken, das Verfahren beziehungsweise die Untersuchung sei noch im\nGange.\n8.2. Aus dem Umstand, dass (1.) dem Zuschauer in der Sendung vom\n9. Oktober 1990 nicht unmissverständlich mitgeteilt wurde, dass es sich\nbeim Gutachten von Prof. Schmid um ein typisches privates Parteigutachten\nhandelte, (2.) dem Zuschauer der Vorbehalt von Prof. Schmid betreffend\nder Erfüllung der subjektiven Tatbestandsmerkmale vorenthalten wurde,\n(3.) Tatbestände aufgelistet und eingeblendet wurden, die im konkreten\nStrafverfahren, über welches die Sendung berichtete, nicht mehr relevant\nwaren, und (4.) der Sachverhalt in einer den Umständen nicht angemessenen\nSprache und ohne die angezeigte zurückhaltende Ausdrucksweise präsentiert\nwurde, konnte sich der Zuschauer kein richtiges Bild über Rolle und\nStellenwert des Gutachtens Schmid sowie über den Gegenstand des noch\nhängigen Strafverfahrens und über Schuld oder Unschuld des Angeklagten\nmachen.\n9. Über die Möglichkeit der Verjährung informierte die Sendung wie folgt: «So\nsteht denn heute schon praktisch fest: Blocher wird nicht vor den Strafrichter\nkommen. Er kann sich in die Verjährung retten. Schon im nächsten Januar\nist es soweit: Die Strafakte Blocher wird wegen Verjährung geschlossen. Auch\nBlocher wird wohl Grund zum Feiern haben.» In der Abmoderation greift der\nSprecher die Verjährung nochmals auf: «Und dr Awalt isch scho hüt überzügt,\ndass dr Herr Blocher nit verurteilt wird. Und wäg der Verjährig het dr uff jede\nFall rächt.»\nUnbestritten ist, dass die Verjährung am 13. Januar 1991 eingetreten wäre.\nDiese Aussage war sachgerecht. Dass es allerdings auch noch vor diesem\nDatum zu einem materiellen Urteilsspruch kommen konnte, hat die Sendung\nals beinahe unmöglich dargestellt. Wohl war die erste Aussage nicht\napodiktisch. Immerhin kam eine relativierende, diese Möglichkeit noch\noffenlassende Formulierung zum Zuge, indem ausgesagt wurde, es stehe\n\n"}