{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1991-11-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-57-45--_1991-11-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001802.pdf?ID=150001802", "Checksum": "a149195e3682455091708ca68852419f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 57.45 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 08.11.1991 JAAC 57.45 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 08.11.1991 JAAC 57.45 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 08.11.1991 JAAC 57.45 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:32:05", "Checksum": "3c02a8b5b6a03bb43f1cb7dd8221a687", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 08.11.1991 JAAC 57.45 \r\n\n 12\n3. Auch wenn die Vorstellung des Gutachtens in korrekter Weise als Privatund Parteigutachten erfolgt wäre, hätte das Prinzip der Unschuldsvermutung\nerfordert, in der Ausdrucksweise Zurückhaltung zu üben. Die Sendung\nbringt aber verstärkende Adjektive: «… Vorwürfe gegen Blocher happig»,\n«…Gutachten belastet Blocher stark», «Was Professor Schmid dem Politiker …\nvorwirft, ist dicke Post», «trotz des brisanten Gutachtens».\nDiese Ausdrucksweise vermittelte dem Rezipienten den Eindruck einer\ndefinitiven und unanfechtbaren, das Gericht bindenden Expertise. Der\nZuschauer konnte durch die apodiktische Wortwahl nicht mehr im Unsicheren\nbleiben: Der Angeklagte muss schuldig gesprochen werden.\n4. Die Sendung listet ohne weitere Erläuterungen die vom Gutachter - unter\nVorbehalt - als erfüllt zu betrachtenden Straftatbestände der Veruntreuung,\nder ungetreuen Geschäftsführung, des leichtsinnigen Konkurses, der\nUrkundenfälschung und der Erschleichung einer Falschbeurkundung\nauf. Damit entstand der Eindruck, im hängigen Strafverfahren ginge es\nnach wie vor um all diese Straftatbestände. Dies traf nicht zu. Im hängigen\nPrivatstrafklageverfahren war Blocher nur noch wegen Veruntreuung\nangeschuldigt und angeklagt. Die übrigen Deliktstatbestände hatte der\nPrivatstrafkläger nach der Einstellung des Offizialverfahrens nicht mehr\nweiterverfolgt. Dies ging auch unmissverständlich aus dem Beschluss\nder Anklagekammer vom 14. September 1990 hervor, auf welchen sich\ndie Sendung berief. Bereits dem Rubrum ist zu entnehmen, dass der\nBeschluss «in Sachen Schmid AG Gattikon … gegen Blocher Christoph Dr.,\n… betreffend Veruntreuung (Privatstrafklage) …» erfolgt war. Auf S. 10 hielt\ndie Anklagekammer fest: «Die Anklage lautet auf Veruntreuung im Sinne von\nArt. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in einem unbestimmten Fr. 30 000.- jedenfalls weit\nübersteigenden Deliktsbetrag.» Von den anderen Delikten war nicht mehr die\nRede.\nIn der Stellungnahme der SRG schreibt der Sendeverantwortliche: «Selbst\nwenn zutreffen würde, dass die erwähnten Delikte mit dem Entscheid\ndes BGer vom April 1990 haltlos geworden sind, dürfte man sie in einem\numfassenden Hintergrundbericht über den Streit um die Kammi erwähnen.»\nDieser Auffassung ist grundsätzlich zuzustimmen; doch erfordert eine solche\nErwähnung eine korrekte und transparente Einbettung in die Prozessbeziehungsweise Ablaufchronologie. Werden, wie in der inkriminierten\nSendung, nicht mehr relevante Straftatbestände ohne weitere Erläuterungen\nund ohne sachliche Einbettung in den Zusammenhang mit einem noch\nhängigen Strafverfahren gebracht, ist diese Transparenz nicht gewahrt.\nZumindest hätte der Hinweis erfolgen müssen, welche Straftatbestände Thema\ndes noch hängigen Verfahrens und welche nicht mehr aktuell waren.\nEs kommt dazu, dass in der Zwischenmoderation folgendes erwähnt\nwurde: S’Bundesgericht het sich allerdings nur mit dr zivilrächtliche\nSite usenandergsetzt. D’Frog isch offe bliebe, ob alles mit rächte Dinge\nzuegange isch. Ob dr Nationalrot Blocher nit Urkunde gfälscht oder e\nVeruntreuig begange het. Die Untersuechige, die strofrächtlige, wärde jetz\nfür e Herr Blocher langsam ungmietlig. Das het dr Hansjörg Utz usegfunde.»\nAktenkundig und offensichtlich war aber im Zeitpunkt der Sendung die\nFrage der Urkundenfälschung nicht (mehr) aktuell. Es ging ausschliesslich\nnoch um die Untersuchung wegen Veruntreuung. Das Verfahren wegen\n\n"}