{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1991-11-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-57-45--_1991-11-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001802.pdf?ID=150001802", "Checksum": "a149195e3682455091708ca68852419f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 57.45 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 08.11.1991 JAAC 57.45 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 08.11.1991 JAAC 57.45 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 08.11.1991 JAAC 57.45 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:32:05", "Checksum": "3c02a8b5b6a03bb43f1cb7dd8221a687", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 08.11.1991 JAAC 57.45 \r\n\n 11\n(SAG), den Auftrag, im Zusammenhang mit deren Privatstrafklageverfahren\ngegen Dr. Christoph Blocher wegen Veruntreuung des von der SAG zu\nEigentum beanspruchten Aktienpaketes der KI ein Rechtsgutachten zu\nerstatten.» Die Sendung erwähnt lediglich die Meinungsäusserung des\nAnwalts von Blocher, dass Prof. Schmid ein «extremes Parteigutachten»\nverfasst habe. Nicht zum Ausdruck kam aber der Umstand - nicht lediglich\ndie subjektive Meinungsäusserung des Anwalts von Blocher -, dass es sich\nobjektiv um ein Privat- beziehungsweise Parteigutachten handelte. Diese\nPräzisierung erfolgte in der Kassensturz-Sendung vom 23. Oktober 1990. Der\nSendeverantwortliche schreibt, diese Präzisierung sei einzig «aus Gründen\nder Fairness» erfolgt. «Daraus lässt sich nicht ableiten, die Redaktion sei\nzur Überzeugung gekommen, Prof. Schmid habe seine Schlüsse leichtfertig\ngezogen. Ohnehin umfasste die Präzisierung bloss eine Selbstverständlichkeit:\ndass Prof. Schmid den Gutachterauftrag von der einen Partei erhalten hatte».\nWenn auch für die am Verfahren Beteiligten es zum Zeitpunkt der Sendung\nklar war, dass das Gutachten Schmid ein Parteigutachten war, so war doch\ndie Öffentlichkeit darüber nicht im Bild. Das Gutachten war zu diesem\nZeitpunkt - wie auch in der Sendung erwähnt - noch unveröffentlicht; bei\ndieser Ausgangslage wäre ein expliziter Hinweis angezeigt gewesen, es handle\nsich um ein privates und nicht um ein offizielles, vom Gericht angeordnetes\nGutachten.\n2. Prof. Schmid kommt in seiner Expertise zusammenfassend zu folgendem\nSchluss: Es «ergibt sich, dass die Verantwortlichen - hier primär Blocher -\nin objektiver Hinsicht die nachfolgend erwähnten Straftatbestände erfüllt\nhaben; was den subjektiven Tatbestand, vor allem die besonderen subjektiven\nTatbestandsmerkmale, teilweise aber auch den Vorsatz, betrifft, so dürften\ndiese zwar in den meisten Fällen ebenfalls gegeben sein, doch kann diese\nFrage angesichts des eher dürftigen, zur Begutachtung zur Verfügung\nstehenden Aktenmaterials zur Zeit nicht überall absolut schlüssig beantwortet\nwerden. Mit diesem Vorbehalt sind als erfüllt zu betrachten:…»\nDiesen Vorbehalt in den Ausführungen von Prof. Schmid erwähnt die\nSendung nicht. Prof. Schmid hat selber die fehlende klare Meinungsäusserung\ndamit begründet, dass er diese Frage «angesichts des eher dürftigen, zur\nBegutachtung zur Verfügung stehenden Aktenmaterials» nicht überall\n«absolut schlüssig» beantworten könne. Im ganzen Strafverfahren war\nschon bald ersichtlich, dass die entscheidende Frage bei den subjektiven\nTatbestandselementen liegt. Darauf hat die Sendung nicht hingewiesen. Sie\nhat den Eindruck vermittelt, die Schlussfolgerungen der Expertise erfolgten\nvorbehaltlos, die Meinungsäusserung des Experten sei definitiv formuliert.\nDie in der Sendung dargestellte Meinungsäusserung des Anwalts von Blocher,\nProf. Schmid habe «wichtige Dokumente unterschlagen», wirkt diesbezüglich\nzuwenig präzisierend und trägt dem Umstand nicht Rechnung, wonach\nder Gutachter für die Beurteilung der subjektiven Seite «eher dürftiges\nAktenmaterial» zur Verfügung hatte. Namentlich dieser Aspekt war indessen\nentscheidend für das Verständnis der strafrechtlichen Auseinandersetzung;\ndie von Prof. Schmid selbst gemachten Vorbehalte hinsichtlich der Erfüllung\ndes subjektiven Tatbestandes hätten in angemessener Form in der Sendung\nzum Ausdruck kommen müssen.\n\n"}