{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1991-11-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-57-45--_1991-11-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001802.pdf?ID=150001802", "Checksum": "a149195e3682455091708ca68852419f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 57.45 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 08.11.1991 JAAC 57.45 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 08.11.1991 JAAC 57.45 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 08.11.1991 JAAC 57.45 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:32:05", "Checksum": "3c02a8b5b6a03bb43f1cb7dd8221a687", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 08.11.1991 JAAC 57.45 \r\n\n 10\nsei. Wenn die Anklagekammer zum Schluss kommt, die Anklage sei\nzuzulassen, hat sie sich lediglich in der summarischen Prüfung darüber\nvergewissert, dass eine Verurteilung im Bereich des Möglichen liegt, das\nheisst hinreichende Verdachtsmomente bestehen. Die Anklagekammer\nzitierte dementsprechend: «Bei einer summarischen Prüfung ergeben sich\nHinweise in die eine oder andere Richtung. Jedenfalls zeigt sich, dass eine\nEntscheidung über den subjektiven Tatbestand einer äusserst sorgfältigen\nAnalyse des Prozessstoffes bedarf. Dies kann indessen nicht die Aufgabe\nder Anklagekammer sein, zumal anscheinend rechtlich differenzierte\nAbgrenzungen zwischen Vorsatz, Eventualvorsatz und möglicherweise\nSachverhaltsirrtum anstehen. Immerhin indizieren im vorliegenden Fall\ndie obigen Erwägungen zum objektiven Tatbestand verbunden mit dem von\nder Schmid AG Gattikon von Anfang an gegenüber dem Angeklagten mit\nNachdruck geltend gemachten Eigentumsanspruch für die Zulassung der\nAnklage hinreichende Verdachtsmomente.»\nAuf diese Relativierungen und Erwägungen, die die Anklagekammer\nerwähnt, wird in der Sendung kein Bezug genommen. Die Aussagen der\nSendung wirken bezüglich der Wertung und Würdigung des Beschlusses\nder Anklagekammer apodiktisch und undifferenziert. Sie gaben dem\nZuschauer, insbesondere dem juristisch nicht gebildeten, keine Möglichkeit,\nden Stellenwert eines solchen Beschlusses zu erkennen.\nDer Beschluss einer Anklagekammer oder - was in anderen Kantonen und\nVerfahren gleichbedeutend ist - die Anklageschrift des Staatsanwalts sagen\nnoch nichts aus über die Schuld des Angeklagten und bedeuten deshalb\nauch noch keine Einschränkung, Durchbrechung oder Ausserkraftsetzung\ndes Prinzips der Unschuldsvermutung. Die Sendung hat die Bedeutung des\nBeschlusses der Anklagekammer im Rahmen eines Strafverfahrens zuwenig\ntransparent gemacht. Durch die zusätzliche bildliche Präsentation der ersten\nSeite des Beschlusses konnte der Eindruck entstehen, es handle sich um ein\nGerichtsurteil.\n8. Über das Gutachten Schmid berichtete die Sendung Kassensturz was folgt:\n«… Dabei sind die Vorwürfe gegen Blocher happig. Dies zeigt ein Gutachten des\nZürcher Strafrechtlers Niklaus Schmid. Das bisher unveröffentlichte Gutachten\nbelastet Blocher stark. Was Professor Schmid dem Politiker auf über 40 Seiten\nvorwirft, ist dicke Post. Das sind die Straftatbestände, die Blocher laut Professor\nSchmid mutmasslich erfüllt hat: Veruntreuung, ungetreue Geschäftsführung,\nUrkundenfälschung, Erschleichen einer Falschbeurkundung, leichtsinniger\nKonkurs. Kein Wunder, hält Blocher die Expertise des Rechtsgelehrten für falsch.\nProfessor Schmid habe ein extremes Parteigutachten verfasst und wichtige\nDokumente unterschlagen, sagt sein Anwalt. Trotz des brisanten Gutachtens\ndauert es fast zwei Jahre, bis der Justizapparat einen wichtigen Entscheid fällt…»\n8.1. Die Gegenüberstellung der Aussagen der Sendung mit dem Gutachten\nergibt folgendes Bild:\n1. Auftraggeber des Gutachtens war die Schmid AG Gattikon, die\nPrivatstrafklägerin im Strafprozess vor dem Zürcher Obergericht.\nSelbst der Gutachter stellt in seinem ersten Satz diesen Zusammenhang\nunmissverständlich klar: «Sehr geehrter Herr Kollege, mit Schreiben vom 8.\nJuli 1988 erteilten Sie mir namens Ihrer Klientschaft, der Schmid AG Gattikon\n\n"}