{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1991-11-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-57-45--_1991-11-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001802.pdf?ID=150001802", "Checksum": "a149195e3682455091708ca68852419f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 57.45 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 08.11.1991 JAAC 57.45 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 08.11.1991 JAAC 57.45 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 08.11.1991 JAAC 57.45 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:32:05", "Checksum": "3c02a8b5b6a03bb43f1cb7dd8221a687", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 08.11.1991 JAAC 57.45 \r\n\n 9\näussert sich die Anklagekammer auf anderthalb Seiten. Auf weiteren zwei\nSeiten hält die Anklagekammer die unrechtmässige Bereicherung für möglich.\nDie Erörterung der objektiven Tatbestandselemente der beweglichen,\nfremden, anvertrauten und angeeigneten Sache sagen über das strafbare\nVerhalten eines Angeschuldigten noch nichts aus. Entscheidend ist, ob\neiner eines Deliktes verdächtigen Person Vorsatz nachgewiesen werden\nkann. Über den Vorsatzverdacht äussert sich die Anklagekammer auf\nanderthalb Seiten. Rechnet man die Erwägungen der Anklagekammer\nüber die Bereicherungsabsicht dazu, handelt es sich um dreieinhalb Seiten\nBegründung, warum eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht bei Blocher\nbestanden habe. Der erwähnte Ausschnitt in der Sendung sagt nicht aus, der\nBeschluss sei deshalb äusserst ausführlich, weil er 21 Seiten umfasse, sondern\nbringt zum Ausdruck, der Beschluss begründe «äusserst ausführlich», warum\nBlocher verdächtigt werde, «kriminell» gehandelt zu haben. Auf den ersten\n14 Seiten werden verschiedene formelle Rügen der Verteidigung abgewiesen\n(parlamentarische Immunität, Frist, Vollmacht, Zuständigkeit). Lediglich die\nletzten sieben Seiten begründen die Anklageerhebung materiell. Dies als\nausführlich zu bezeichnen, liegt im Ermessen des Journalisten. Mit dem Gebot\nder zurückhaltenden Ausdrucksweise allerdings kaum vereinbar ist, diese\nErwägungen als äusserst ausführlich zu bezeichnen. «Äusserst» tendiert auf\neine fast nicht mehr zu überbietende Quantität und Qualität hin. Dies trifft\nbeim vorliegenden Beschluss der Anklagekammer nicht zu.\n3. Kriminell gehandelt zu haben: In der deutschsprachigen schweizerischen\nStrafrechtswissenschaft existiert das Wort «kriminell» kaum mehr.\nTrechsel erwähnt in seinem Kommentar zweimal den Begriff, einmal im\nZusammenhang mit «kriminellen Vereinigungen» im Terrorismus und\ndann im Zusammenhang mit dem Jugendstrafrecht als Instrument der\n«Kriminalpolitik» (Trechsel Stefan, Kurzkommentar zum Schweizerischen\nStrafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, Zürich 1989, N. 1 zu Art. 260bis ;\nN. 8 vor Art. 82 StGB). In verschiedenen Kantonen ist die alte Bezeichnung\n«Kriminalgericht» oder «Kriminalkammer» verschwunden und ersetzt\nworden. Der Begriff «kriminell» ist veraltet; jedenfalls wird er heute landläufig\nanders verstanden als ihn die Strafrechtswissenschaft noch hie und da in\nNachschreibung alter Terminologie verwendet. Dies gilt es zu berücksichtigen,\nvor allem wenn in der Ausdrucksweise im Blick auf die Rechtshängigkeit des\nVerfahrens, aber auch auf das in Frage stehende Delikt Zurückhaltung geboten\nist.\n4. Auch mit dem letzten eingeblendeten Zitat - «Es muss davon ausgegangen\nwerden, dass hinreichende Gründe bestehen, eine unrechtmässige\nBereicherungsabsicht zu bejahen» - blieb der Eindruck haften, es handle\nsich um unwiderlegbare Indizien, die zwingend auf ein schuldhaftes Verhalten\nschliessen und einen Schuldspruch erwarten lassen.\n7.3. Der Gesamteindruck dieses Sendeteils lässt eine Tendenz erkennen,\nden Beschluss der Anklagekammer übermässig zu gewichten, zumal in\ndiesem Zusammenhang kein Argument der Verteidigung des Angeklagten\nerwähnt wurde. Der Eindruck konnte entstehen, aufgrund des erdrückenden\nBeschlusses der Anklagekammer stehe so gut wie fest, dass der Angeklagte\nschuldig gesprochen werde. Zu wenig kam zum Ausdruck, dass die\nAnklagekammer keinen Schuldspruch fällt, sondern lediglich zu prüfen\nhat, ob eine Anklage nicht vertretbar oder gar offensichtlich unbegründet\n\n"}