{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1991-11-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-57-45--_1991-11-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001802.pdf?ID=150001802", "Checksum": "a149195e3682455091708ca68852419f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 57.45 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 08.11.1991 JAAC 57.45 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 08.11.1991 JAAC 57.45 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 08.11.1991 JAAC 57.45 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:32:05", "Checksum": "3c02a8b5b6a03bb43f1cb7dd8221a687", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 08.11.1991 JAAC 57.45 \r\n\n 8\nsogar dem Risiko eines Konkurses, und damit dem Risiko grösserer Verluste,\nzu entgehen.» In diesem Zusammenhang erwähnt die Anklagekammer auch\n- zum einzigen Mal - das Gutachten von Prof. Schmid: «Prof. Schmid führt\nim eingelegten Privatgutachten aus, bei der unrechtmässigen Bereicherung\nstünde in aller Regel eine Vermehrung der Aktiven im Vordergrund, doch\nmüsse jede günstigere Gestaltung der Vermögenslage in Betracht fallen,\nalso auch eine Verbesserung durch Verminderung der Passiven… Diese\nAnsicht erscheint jedenfalls bei der Konstellation des vorliegenden Falles\nals begründet. Die Schmid AG Gattikon hatte zwar keinen Anspruch darauf,\n100% des Aktienkapitals zu erwerben, aber anderseits durfte ihr hälftiger\nAnteil auch nicht durch den Angeklagten verkauft werden… Bei der gegebenen\nSachlage muss davon ausgegangen werden, dass hinreichende Gründe\nbestehen, eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht zu bejahen».\n7.2. Vergleicht man die einzelnen Aussagen in der Sendung mit den\ndiesbezüglichen Erwägungen im Beschluss der Anklagekammer, sind diese\nzunächst nicht zu beanstanden. So wird insbesondere korrekterweise erwähnt,\ndass Nationalrat Blocher verdächtig sei, einen Straftatbestand erfüllt zu haben.\nDarüber hinaus muss aber geprüft werden, ob durch den massgeblichen\nGesamteindruck des Beitrages beim Rezipienten die Information haften blieb,\nes handle sich lediglich um einen Verdacht. Die Konzession wäre dann wegen\nMissachtung des Prinzips der Unschuldsvermutung als verletzt zu erachten,\nwenn beim Zuschauer der Eindruck entstehen konnte, der Angeklagte sei nicht\nnur eines Deliktes verdächtig, sondern sogar schuldig.\nDie Prüfung der massgebenden konkreten Sentenzen dieses Beitrages ergibt\nfolgendes Resultat:\n1. Der in der Sendung erwähnte Satz, dass die Anklagekammer beschlossen\nhabe, Blocher sei der Veruntreuung verdächtig, ist zutreffend. Die zwei\nweiteren Sätze erwähnen die Folgen des Beschlusses der Anklagekammer:\n«Deshalb hat die Justizbehörde Christoph Blocher angeklagt. Im Entscheid\nheisst es: <Der Angeklagte wird dem Obergericht zur Beurteilung\nüberwiesen.>» Durch die Wiederholung eines einzigen Sachverhaltes\nmit der zusätzlich bildlichen Unterlegung dieses Satzes im Rahmen eines\nkurzen Beitrages wird diesem Sachverhalt ein besonderer Stellenwert\n(Nachdoppelung) zuteil. Diese Nachdoppelung erfolgte ohne ersichtlichen\nGrund, was mit der im Blick auf das hängige Verfahren angezeigten\nZurückhaltung in der Ausdrucksweise kaum zu vereinbaren war.\n2. Äusserst ausführlich: Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die\nAnklagekammer den Beschluss der Überweisung zur Beurteilung nach\nden Vorschriften der Zürcher Strafprozessordnung nicht zu begründen\nverpflichtet ist (§ 168 StPO), ist ein 21seitiger Beschluss ausführlich. Allerdings\nwird in der Sendung weder die grundsätzliche Nichtbegründungspraxis der\nAnklagekammer noch die quantitative und/oder qualitative Ausführlichkeit\ndes Entscheides näher umschrieben. Betrachtet man den Beschluss im\nDetail, behandelt lediglich Abschnitt III die Frage des Tatverdachts. Für\ndiese Darstellung werden sieben Seiten eingesetzt; vorgängig wird dargelegt,\ndass es sich bei den fraglichen Aktien um bewegliche (1/2 Seite) und fremde\nSachen (1 Seite) handelte. Weiter wird ausgeführt, dass die Aktien Blocher\nanvertraut waren (1/2 Seite) und es sich beim Verkauf an Steger um eine\nAneignung handelte (1/2 Seite). Zum subjektiven Tatbestand des Vorsatzes\n\n"}