{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1991-11-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-57-45--_1991-11-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001802.pdf?ID=150001802", "Checksum": "a149195e3682455091708ca68852419f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 57.45 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 08.11.1991 JAAC 57.45 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 08.11.1991 JAAC 57.45 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 08.11.1991 JAAC 57.45 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:32:05", "Checksum": "3c02a8b5b6a03bb43f1cb7dd8221a687", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 08.11.1991 JAAC 57.45 \r\n\n 7\n«Trotz des brisanten Gutachtens dauert es fast zwei Jahre, bis der Justizapparat\neinen wichtigen Entscheid fällt. Erst jetzt, vor wenigen Tagen, hat die\nAnklagekammer des Zürcher Obergerichts beschlossen: Christoph Blocher ist der\nVeruntreuung verdächtig. Deshalb hat die Justizbehörde Christoph Blocher\nangeklagt. Im Entscheid heisst es: <Der Angeklagte wird dem Obergericht\nzur Beurteilung überwiesen.> In ihrem Beschluss vom 14. September 1990\nbegründet die Anklagekammer äusserst ausführlich, weshalb der prominente\nPolitiker verdächtig ist, kriminell gehandelt zu haben. Zitat: <Es muss davon\nausgegangen werden, dass hinreichende Gründe bestehen, eine unrechtmässige\nBereicherungsabsicht zu bejahen>.»\n7.1. Den Aussagen der Sendung ist der Beschluss der Anklagekammer\ngegenüberzustellen. Der Beschluss beinhaltete zusammengefasst folgende\nErwägungen:\n- Gemäss § 168 der zürcherischen Strafprozessordnung (StPO) ist der Beschluss\nder Anklagekammer nicht zu begründen. Wegen der Komplexität des Falls und\nden zahlreichen Einwendungen des Angeklagten wird trotzdem begründet.\n- Die von Nationalrat Blocher geltend gemachte parlamentarische Immunität ist\nim betreffenden Strafverfahren nicht relevant. Die Frist für die Einreichung\nder Privatstrafklage ist gewahrt. Die Vollmacht ist rechtsgenüglich. Die\nAnklagekammer prüft unter dem Aspekt der Zuständigkeit summarisch,\nob gesagt werden könne, die Aktien der Kammi AG seien im Moment der\nVeräusserung an die Schmid AG wertlos gewesen, und kommt zum Schluss:\n«Aufgrund all dieser Umstände und Unsicherheiten, die sich bei einer\nsummarischen Prüfung ergeben, kann jedenfalls nicht gesagt werden, der\nvon der Anklageseite behauptete Deliktsbetrag erweise sich als offenkundig\nunrichtig beziehungsweise direkt unvertretbar. Es ist daher von der\nsachlichen Zuständigkeit des Obergerichts auszugehen.»\n- Die Anklagekammer prüft, ob es sich bei den veräusserten Aktien um\nbewegliche und um fremde Sachen handelte und ob Blocher als Treuhänder\naufzufassen ist, und schreibt: «Jedenfalls ist unter den gegebenen Umständen\nfür das Anklageverfahren hinreichend dargetan, dass die fraglichen Aktien\ndem Angeklagten als Organ von Ems anvertraut waren.» Weiter kommt die\nAnklagekammer zum Schluss, dass «allem Anschein nach die objektive Seite\nder Aneignung, die äusserliche Aneignungshandlung, gegeben» ist.\n- Betreffend den Vorsatz führt die Anklagekammer aus, dass die Einstellung\ndes Offizialstrafverfahrens gegen Blocher erfolgt sei, weil «die Sachdarstellung\ndes Angeklagten über die Eigentumsverhältnisse an den fraglichen Aktien …\nungeachtet der zivilrechtlichen Verhältnisse nicht als Schutzbehauptung\n[erscheine] und durch eine Vielzahl von Indizien gestützt» werde. Im\nPrivatstrafklageverfahren allerdings sei eine umfangreiche Untersuchung\ndurchgeführt worden. Die Anklagekammer schliesst, es bestünden für die\nZulassung der Anklage hinreichende Verdachtsmomente.\n- Zum Tatbestand der ungerechtfertigten Bereicherung schreibt die\nAnklagekammer: «Wenn nun der Angeklagte in dieser Lage den Gebrüder\nSteger den Zuschlag gab, so kann das - neben dem Motiv, die Weiterführung\nder Kammgarnspinnerei Interlaken AG (KI) sicherzustellen - auch in der\nAbsicht erfolgt sein, nicht durch längeres Zuwarten und Verhandeln letztlich\ngezwungen zu sein, grössere Sanierungsbeiträge beisteuern zu müssen, oder\n\n"}