{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1991-11-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-57-45--_1991-11-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001802.pdf?ID=150001802", "Checksum": "a149195e3682455091708ca68852419f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 57.45 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 08.11.1991 JAAC 57.45 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 08.11.1991 JAAC 57.45 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 08.11.1991 JAAC 57.45 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:32:05", "Checksum": "3c02a8b5b6a03bb43f1cb7dd8221a687", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 08.11.1991 JAAC 57.45 \r\n\n 6\nAusdrucksweise am Platze ist (BGE 116 IV 31 ff.; mit Verweis auf: Marxen\nKlaus, Medienfreiheit und Unschuldsvermutung, Goltdammers Archiv 1980,\nS. 365 ff., S. 380)».\n5.2. Die von Lehre und Rechtsprechung unter dem Aspekt der\nUnschuldsvermutung bezüglich der Printmedien angesprochenen und\nvorgehend aufgezeigten Fragen und Probleme stellen sich in vergleichbarer\nArt und Weise auch bei den elektronischen Medien. Ist im Bereich der\ngedruckten Medien der Gehalt einer Information anhand der geschriebenen\nWorte massgebend und zu überprüfen, ist bei den audiovisuellen Medien nicht\nallein auf das gesprochene Wort, sondern vielmehr auf den Gesamteindruck,\nder auch von verschiedenen formalen und stilistischen Elementen geprägt\nwird und schliesslich beim Programmrezipienten haften bleibt, abzustellen.\nIm konzessionsrechtlichen Regelungsbereich ist dem Grundsatz der\nUnschuldsvermutung zunächst namentlich durch die strikte Beachtung der\njournalistischen Sorgfaltspflicht und der Verpflichtung zur sachgerechten\nDarstellung von Ereignissen Rechnung zu tragen.\nOhne Abschwächung gilt wie bei den Printmedien so auch bei den\naudiovisuellen Medien, dass der Journalist beziehungsweise der Veranstalter\nbei der Berichterstattung über hängige Gerichtsverfahren in Inhalt und\nTon das Gebot der Sachlichkeit ganz besonders zu beachten und sich eine\nzurückhaltende Ausdrucksweise aufzuerlegen hat.\nWeiter ist zu berücksichtigen, dass sich im Rahmen eines hängigen\nStrafverfahrens häufig - soweit kein objektivierbares Geständnis vorliegt -\nverschiedene Versionen sowohl bezüglich des Sachverhaltes als auch des\nsubjektiven Tatbestandes beziehungsweise der Schuldfrage präsentieren. Eine\nentsprechend kontroverse, gerichtlich noch nicht geklärte Ausgangslage ist in\nder Berichterstattung zu berücksichtigen: Analog dem Grundsatz audiatur et\naltera pars müssen die unterschiedlichen Standpunkte und Interpretationen\nzum Sachverhalt oder differierende Versionen über den Tathergang sowie\nabweichende Auffassungen zur Schuldfrage in die Information über ein\nhängiges Strafverfahren angemessen und in geeigneter Form Eingang finden.\n6. In den inkriminierten Sendungen wurde unter anderem auch über das\ndamals noch hängige Privatstrafklageverfahren der Schmid AG gegen\nChristoph Blocher vor dem Zürcher Obergericht berichtet (vgl. zweiten Beitrag\nin der hauptsächlich gerügten Sendung «Kassensturz» vom 9. Oktober 1990,\nI / A vorstehend). Die zweite gerügte Sendung «10 vor 10» vom 18. Dezember\n1990 berichtete kurz über das freisprechende Urteil des Zürcher Obergerichts.\nDie vorstehend (vgl. E. 3-5 hiervor) dargestellten Kriterien sind bei der\nkonzessionsrechtlichen Beurteilung der inkriminierten Beiträge anzuwenden.\nNamentlich ist nachfolgend auch zu prüfen, ob der zweite Beitrag in der\nSendung «Kassensturz» vom 9. Oktober 1990, der über den Beschluss\nder Anklagekammer informierte, Nationalrat Blocher dem Obergericht\nzur Aburteilung zu überweisen, dem Prinzip der Unschuldsvermutung\nhinreichend Rechnung trug.\n7. In der Sendung «Kassensturz» vom 9. Oktober 1990 wird über den Beschluss\nder Anklagekammer wie folgt berichtet:\n\n"}