{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1991-11-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-57-45--_1991-11-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001802.pdf?ID=150001802", "Checksum": "a149195e3682455091708ca68852419f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 57.45 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 08.11.1991 JAAC 57.45 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 08.11.1991 JAAC 57.45 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 08.11.1991 JAAC 57.45 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:32:05", "Checksum": "3c02a8b5b6a03bb43f1cb7dd8221a687", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 08.11.1991 JAAC 57.45 \r\n\n 5\nNachfolgend ist allerdings zu prüfen, ob und inwieweit das Prinzip der\nUnschuldsvermutung dem Veranstalter konzessionsrechtlich relevante\nSchranken auferlegt, die er zu berücksichtigen hat.\n5.1. Das BGer hat jüngst anerkannt, aus dem Prinzip der Unschuldsvermutung\nsei eine Verpflichtung des Staates abzuleiten, dafür zu sorgen, dass die\nMedien bei der Berichterstattung über hängige Strafverfahren das Gebot\nder Sachlichkeit beachten (vgl. Frowein Jochen Abraham / Peukert Wolfgang,\nEuropäische Menschenrechtskonvention: EMRK-Kommentar, Kehl /Strassburg\n/Arlington 1985, Art. 6 EMRK, N. 114) und dass entsprechende Verstösse in\nden Medien zu sanktionieren seien. Das Prinzip der Unschuldsvermutung\nsei nicht nur auf dem Gebiet des Strafrechts, sondern in allen jeweiligen\nRegelungsbereichen - mithin auch im Konzessionsrecht - zu beachten (vgl.\nBGE 116 IV 31 ff.).\nDas BGer bemerkt, gerade die jüngste Zeit habe gezeigt, «dass\nPresseveröffentlichungen, die auf der vorgefassten Meinung der\nSchuld eines einstweilen bloss Beschuldigten beruhen, einerseits eine\nfalsche Erwartungshaltung der Öffentlichkeit und damit die Gefahr\neines unerwünschten indirekten Drucks auf die verantwortlichen\nJustizbehörden bewirken können … und andererseits stets mit der\nGefahr einer Vorverurteilung verbunden sind, die einen nachträglichen\nFreispruch durch die Justiz, der prinzipiell immer als eine Möglichkeit in\nRechnung zu stellen ist, illusorisch zu machen droht. Daraus folgt, dass dem\nGrundgedanken der Unschuldsvermutung bei Pressedarstellungen über\nhängige Strafverfahren prinzipiell Rechnung zu tragen ist» (BGE 116 IV 31 ff.;\nin diesem Zusammenhang hat das BGer auf die Sendung des Deutschschweizer\nFernsehens am Vorabend der Urteilsberatung im sogenannten Kopp-Prozess\nverwiesen; über diese Sendung im Vorfeld des Kopp-Urteils hatte die UBI - im\nUnterschied zu Sendungen nach der Urteilsverkündigung - nicht zu befinden).\nEinzuräumen sei zwar, «dass bei der Berichterstattung über hängige\nStrafverfahren der besonderen Aufgabe der Presse Rechnung zu tragen ist,\nwenn etwa im konkreten Fall zu befürchten ist, die Strafverfolgung werde\nbeispielsweise wegen politischer Einflüsse oder wegen Überforderung der\nStrafverfolgungsbehörden nicht mit dem nötigen Druck durchgeführt».\nDeshalb sei allen, teilweise konfligierenden verfassungsrechtlichen\nWertgesichtspunkten - Pressefreiheit, Wächteramt der Presse;\nPersönlichkeitsschutz, Unschuldsvermutung - Rechnung zu tragen (BGE 116 IV\n31 ff.; vgl. auch: Saladin Peter, Grundrechte im Wandel: Die Rechtsprechung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts zu den Grundrechten in einer sich\nändernden Umwelt., 3. Aufl., Bern 1982, S. 62; Schubarth Martin, Zur\nTragweite des Grundsatzes der Unschuldsvermutung, Basel/Stuttgart\n1978, S. 12). Allerdings, betont das BGer, «würde der Grundgedanke der\nUnschuldsvermutung bei der Beurteilung von Presseveröffentlichungen nicht\nberücksichtigt, könnte die Unschuldsvermutung in Fällen, die Gegenstand\neines grösseren publizistischen Interesses sind, faktisch aus den Angeln\ngehoben werden» (BGE 116 IV 31 ff.). Namentlich darf die Pressefreiheit\nnicht dazu führen, dass ein Angeklagter, bevor das zuständige Gericht sein\nUrteil verkündet hat, durch die Informationsorgane bereits vorverurteilt\nwird (BGE 116 Ia 14 ff. i. S. Baragiola). Aus der Unschuldsvermutung ergibt\nsich weiter, dass neben der gebotenen Sachlichkeit auch eine zurückhaltende\n\n"}