{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1991-11-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-57-45--_1991-11-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001802.pdf?ID=150001802", "Checksum": "a149195e3682455091708ca68852419f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 57.45 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 08.11.1991 JAAC 57.45 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 08.11.1991 JAAC 57.45 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 08.11.1991 JAAC 57.45 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:32:05", "Checksum": "3c02a8b5b6a03bb43f1cb7dd8221a687", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 08.11.1991 JAAC 57.45 \r\n\nA. Die Sendung «Kassensturz» von Fernsehen der deutschen und\nrätoromanischen Schweiz (DRS) brachte am 9. Oktober 1990 einen Beitrag\nüber die Auseinandersetzungen um die Kammgarnspinnerei Interlaken AG\n(Kammi AG).\nIn einem ersten Teil orientierte der Bericht über den rechtsgültigen, aber\nletztlich erfolglosen Kauf von 50% der Aktien der Kammgarnspinnerei der\nPent AG, eine Unternehmung der Coop AG, durch die Schmid AG, die im\nEigentum des Textilindustriellen Adrian Gasser steht. Nationalrat Christoph\nBlocher als Inhaber der Ems Chemie Holding AG - sie besass die übrigen 50%\nder Aktien der Kammgarnspinnerei -, verhinderte den Vollzug des Aktienkaufs,\nindem er die bei ihm deponierten Aktien dem Käufer nicht herausgab. Die\nVerkäuferin der Aktien, die Coop AG, berief sich in der Folge auf Ungültigkeit\ndes Kaufvertrages mit der Schmid AG. In einer Blitzaktion erwarb darauf\nein deutsches Unternehmen, die Südwolle Gebr. Steger OHG, das gesamte\nAktienpaket. Als Auffanggesellschaft wurde die Inkami AG gegründet. Adrian\nGasser hatte das Nachsehen.\nIm zweiten Teil des Beitrages wurde das Privatstrafklageverfahren, das die\nSchmid AG gegen Blocher wegen Veruntreuung führte, erörtert. Darin kam\nunter anderem zum Ausdruck, dass Blocher sich einer materiellen Be- und\nVerurteilung durch Verjährung werde entziehen können.\nDie Nachrichtensendung «10 vor 10» vom 18. Dezember 1990 berichtete in\neinem kurzen Beitrag über das Strafverfahren der Schmid AG gegen Christoph\nBlocher, das gleichentags mit einem Freispruch durch das Zürcher Obergericht\nseinen Abschluss gefunden hatte. In diesem Beitrag wurde explizit ausgeführt:\n«Das Gericht befand, objektiv liege eine Veruntreuung vor, doch habe Blocher\nim <guten Glauben> gehandelt.»\nB. Gegen beide Sendungen erhoben … unterstützt von 125 Mitunterzeichnern,\nBeschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und\nFernsehen (UBI). Sie rügen, die beiden Sendungen seien wahrheitswidrig\ngewesen und hätten in einseitiger Weise den Sachverhalt zuungunsten von\nNationalrat Blocher dargestellt.\nDie Verantwortlichen der Sendung «Kassensturz» vom 9. Oktober 1990\nhaben nach Auffassung der Beschwerdeführer «trotz eindeutig negativem\nUntersuchungsergebnis und trotz zu erwartendem Freispruch» die\nAnklagezulassung «zu einer massiven Vorverurteilung des Beschuldigten\nmissbraucht»…\nC. In Anwendung von Art. 19 des BB vom 7. Oktober 1983 über die\nunabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (BB UBI, AS 1984\n153) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) zur\nStellungnahme eingeladen.\n…\n\n3\n… Es sei zu berücksichtigen, dass für eine journalistische Fernseh-Bearbeitung\nentsprechend komplizierter Ereignisse da und dort Kürzungen vorzunehmen\nseien. Dies habe indessen nicht zur Folge gehabt, dass sich die Zuschauerinnen\nund Zuschauer kein zuverlässiges Bild über die Auseinandersetzung um die\nKammgarnspinnerei in Interlaken hätten machen können.\nOb im übrigen die «Kassensturz»-Sendung strittigen Inhalts war,\nbleibe dahingestellt, führt die SRG aus. In der Stellungnahme der\n«Kassensturz»-Redaktion wird betont, die Sendung habe ein öffentliches\nInteresse abgedeckt, einerseits wegen sachlicher, andererseits wegen\npersönlicher Gründe (Blocher ist ein führender Politiker und Unternehmer)…\nBetreffend die Berichterstattung über den Freispruch führt der\nverantwortliche Redaktor aus: «Sämtliche Journalisten, die an der\nHauptverhandlung anwesend waren, sind zum gleichen Resultat gekommen\nwie die Sendung <10 vor 10>. So schreibt etwa die Neue Zürcher Zeitung (NZZ):\nDie Wirtschaftsstrafkammer <hielt zwar diesen Tatbestand objektiv für erfüllt,\ndoch liess sich nach ihrer Überzeugung kein Eventualvorsatz und schon gar\nnicht ein direkter Vorsatz nachweisen>». Von einer Konzessionsverletzung\nkönne keine Rede sein, wenn eine Meldung inhaltlich mit den Berichten aller\nübrigen Prozessberichterstatter übereinstimme. Die Beschwerden seien\ndeshalb auch materiell unbegründet.\nSoweit angezeigt, wird in den Erwägungen näher auf die weiteren\nAusführungen in der Stellungnahme der SRG und der «Kassensturz»-Redaktion\neingegangen.\n…\n\nII\n\n1. und 2. (Formelles)\n3. (Autonomie der Programmgestaltung und Grenzen der zulässigen Kritik bei\nPolitikern, vgl. VPB 56.13)\n3.3. Im beanstandeten Beitrag ging es um die Verwicklungen verschiedener\nPersonen und Unternehmungen im Zusammenhang mit dem Verkauf\nder Kammgarnspinnerei Interlaken. Auf diesem Hintergrund ist ein\nöffentliches Interesse an Informationen über dieses Ereignis zu bejahen,\nzumal es um wirtschaftliche Aspekte von einiger Bedeutung, insbesondere\nfür die Region Interlaken, ging; die spektakuläre Handänderung, die\ngefährdeten Arbeitsplätze und die überraschend speditive Sanierung eines\nmaroden mittleren Unternehmens in einer traditionellen schweizerischen\nWirtschaftsbranche weckte weit über die Region hinaus ein beachtliches\nInteresse. Dieser Industriezweig war in den letzten Jahren einem intensiven\nStrukturwandel unterworfen und erregte insbesondere durch das Vorgehen\nvon Adrian Gasser auch noch in jüngster Zeit verschiedentlich Aufsehen.\n3.4. Es kommt dazu, dass einer der Hauptakteure in dieser komplexen\nAuseinandersetzung Christoph Blocher war. Blocher war bereits im damaligen\nZeitpunkt Delegierter des Verwaltungsrates der Ems Chemie Holding AG, die\ndie Hälfte der Aktien der Kammgarnspinnerei Interlaken besass. Ausserdem\nist er einer weiten Öffentlichkeit als prominenter Politiker und Nationalrat\n\n"}