4. Entsprechend dem Grundanliegen der Presse- und Meinungsfreiheit muss es jedem Veranstalter in seinen Sendungen erlaubt sein, sich kritisch mit den verschiedensten Bereichen des staatlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzusetzen. Insbesondere muss auch an Radio und Fernsehen Kritik und Opposition gegen dominierende politische Meinungen, herrschende Strukturen, Mehrheitsauffassungen und etablierte Ansichten und Institutionen möglich sein. Dies folgt im übrigen auch aus dem Gebot von Art. 55bis Abs. 2 BV und Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG, es sei der Vielfalt der Ansichten angemessen Ausdruck zu geben. Es ist schlechthin kein