sie stand nicht beziehungslos zum Kontext, sondern markierte das Gegenstück zum pauschalen «Danke USA» einer Schweizer Partei. Im übrigen blieben Diktion und Wortwahl eindeutig im Bereich des Tolerierbaren, sodass für den Veranstalter weder Anlass noch Verpflichtung bestand, nachträglich zu intervenieren. Die UBI stellt fest, dass weder das Thema noch der Stil und die Umstände der beanstandeten Sendung Anlass boten, besondere Massstäbe in der Beurteilung der Sorgfaltspflichten des Veranstalters anzulegen. 4. Entsprechend