Die UBI hat jedoch in konstanter Praxis festgehalten, dass bei einer auf eindeutig unsachgemässen Grundlagen beruhenden Meinungsäusserung das Gebot der Sachgerechtigkeit gemäss Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG den Veranstalter gegebenenfalls verpflichtet, klarstellend oder korrigierend einzugreifen (VPB 52.30, S. 183 f.). Nicht nur inhaltlich krass stossende Äusserungen, sondern auch die Art und Weise, wie eine Meinung vorgebracht wird, muss unter bestimmten Umständen für einen Veranstalter Anlass zu einer ausgleichenden Intervention sein (vgl. BGE 116 Ib 37 ff., E. 8).