Persönliche Meinungsäusserungen von eingeladenen Drittpersonen können aus konzessionsrechtlicher Sicht der SRG grundsätzlich dann nicht angelastet werden, wenn die Ansicht als solche erkennbar und die cura in eligendo gewahrt ist (Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG). Die UBI hat jedoch in konstanter Praxis festgehalten, dass bei einer auf eindeutig unsachgemässen Grundlagen beruhenden Meinungsäusserung das Gebot der Sachgerechtigkeit gemäss Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG den Veranstalter gegebenenfalls verpflichtet, klarstellend oder korrigierend einzugreifen (VPB 52.30, S. 183 f.).