Allerdings sind bei der Beurteilung einer am Fernsehen oder Radio geäusserten Drittmeinung andere Massstäbe anzulegen als bei reinen Eigenproduktionen des Veranstalters. 3.1. Persönliche Meinungsäusserungen von eingeladenen Drittpersonen können aus konzessionsrechtlicher Sicht der SRG grundsätzlich dann nicht angelastet werden, wenn die Ansicht als solche erkennbar und die cura in eligendo gewahrt ist (Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG).