Bei der Beurteilung einer Sendung unter den konzessionsrechtlichen Grundsätzen ist stets auch die dem Veranstalter von der Bundesverfassung in Art. 55bis Abs. 3 zugestandene Programmautonomie zu beachten, die ihm grundsätzlich in der Wahl der Themen und der Gesprächspartner, in der Bestimmung des Umfanges sowie bei der inhaltlichen Gestaltung der Sendungen einen bestimmten Spielraum gewährt. Zu dieser Gestaltungsfreiheit gehört auch der Entscheid, wer in der Sendung «Wort zum Sonntag» spricht. Für die Sendung «Wort zum Sonntag» besteht eine Vereinbarung zwischen der SRG und den Landeskirchen über die Nomination der Sprecher aus dem Kreise von Theologen und kirchlichen Mitarbeitern.