vorausgesetzt werden, und er erwartet auch nichts anderes. Bei diesen Kommentaren und Ansprachen tritt die Problem- und Sachdarstellung zwangsläufig gegenüber der geäusserten Meinung in den Hintergrund. Darüber besteht beim Fernsehzuschauer hinreichende Transparenz. Weitere subjektivierende Elemente zur Verdeutlichung, dass es sich um eine Meinungsund nicht um eine Informationssendung handelt, braucht es bei diesem klar konzipierten und im übrigen traditionsreichen Sendegefäss nicht. 3. Bei der Beurteilung einer Sendung unter den konzessionsrechtlichen Grundsätzen ist stets auch die dem Veranstalter von der Bundesverfassung in Art.