Im übrigen sei die Subjektivität der Äusserungen von Pfarrer Eigenmann nicht ohne weiteres erkennbar gewesen. Die Sendung habe auch Art. 4 Abs. 1 Konzession SRG verletzt, da sie geeignet war, «die Verständigung zwischen den Völkern zu untergraben». Sie sei destruktiv gewesen, da Pfarrer Eigenmann «ausschliesslich scharfe Kritik» geübt und der amerikanischen Politik eine völlige Absage erteilt habe. Die Beschwerdeführer erwähnten darüber hinaus, ihre Recherchen hätten ergeben, dass im Vorfeld der Sendung der verantwortliche Ressortleiter ausdrücklich Vorbehalte an den Äusserungen von Pfarrer Eigenmann angebracht, die Sendung dann aber doch zugelassen habe.