Die Sendung habe auch Art. 4 Abs. 1 der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft vom 5. Oktober 1987 (Konzession SRG, BBl 1987 III 813 f.) verletzt, da sie «völlig unsachgemäss (einzig an die Adresse des amerikanischen Präsidenten gerichteter Vorwurf der Urheberschaft am Krieg und der Schuld für die Umweltschäden), zum Teil krass stossend (Aufruf zur Verfluchung, Aufforderung zum Kampf gegen Bushs Politik) und in der Art und Weise, wie sie vorgebracht wurden, inakzeptabel (weil polemisch, provokativ und destruktiv)» gewesen sei.