Art. 4 Abs. 1 und 2 Konzession SRG. Grenzen der Meinungsäusserung Dritter am Radio und Fernsehen. Die klar als Meinungsäusserung erkennbare apokalyptische Verfluchung des Verhaltens einer Weltmacht im Golfkrieg 1991, welche ein Pfarrer anhand der Bibel aussprach, hatte keinen verletzenden Charakter; weder der Inhalt noch die Diktion und die Wortwahl der scharfen Kritik verlangten eine ausgleichende Intervention des Veranstalters.