{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1991-08-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-57-12--_1991-08-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001685.pdf?ID=150001685", "Checksum": "ce1e17f98096674f0ac3b8c81511d2e7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 57.12 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 30.08.1991 JAAC 57.12 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 30.08.1991 JAAC 57.12 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 30.08.1991 JAAC 57.12 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:32:00", "Checksum": "6d846550f5ad390898d83389f36971f2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 30.08.1991 JAAC 57.12 \r\n\n 4\nlediglich einen Nebenpunkt betrifft oder eine Nebenaussage darstellt, also\nbloss sekundärer Natur ist (vgl. VPB 49.66, S. 427 ff.; VPB 52.11, S. 50 und 54;\nVPB 56.30).\nDie Beschwerdeführer rügen, die Ausführungen von Pfarrer Eigenmann seien\nunsachgemäss gewesen, weil sie einzig an die Adresse des amerikanischen\nPräsidenten den Vorwurf der Urheberschaft am Krieg und die Schuld für\ndie Umweltschäden gerichtet hatten. Dieser Vorhalt ist nicht angebracht.\nPfarrer Eigenmann hat sich nicht über die Gründe des Golfkrieges geäussert.\nEr hat auch nicht die Schuld an der Umweltzerstörung dem amerikanischen\nPräsidenten pauschal zugeschoben. Thema der Ausführungen Pfarrer\nEigenmanns waren vielmehr die mit der kriegerischen Intervention\nverbundenen Verlautbarungen und die verschiedenenorts gehörten\nKommentare über die Rolle Amerikas in der «neuen» Weltordnung.\nInformationen über den Golfkrieg hat Pfarrer Eigenmann keine präsentiert.\nAuch waren die (wenigen) Grundlagen, auf denen Pfarrer Eigenmann\naufbaute, nicht unsachgemäss. Präsident Bush hat von der neuen\nWeltordnung anlässlich des Angriffs auf Kuwait gesprochen; Tod, Verwüstung,\nNaturkatastrophen sind eingetreten. Die Wertung der Kriegsereignisse und\ndes Verhaltens Amerikas (Kriegsschuld, Weltmachtsgelüste usw.) waren\npersönliche Deutungen und Interpretationen, die der Zuschauer ohne weiteres\nals solche erkennen und die er teilen oder verwerfen konnte. Soweit er auch\nschon von anderer Seite vorgebrachte Thesen und Vermutungen äusserte,\nwaren auch diese als subjektive Meinungsäusserungen erkennbar.\n3.3. Besondere Sorgfaltspflichten für den Veranstalter gelten nach der Praxis\nder UBI auch dann, wenn dies der Stil einer Sendung (extrem polemische\noder in besonderer Weise persönlichkeitsverletzende Sendungen; vgl. unter\nanderem BGE; 116 Ib 37 ff.) oder die eine Sendung umgebenden Umstände\n(gespanntes Klima. Gefahr von Unruhen; vgl. VPB 53.49, VPB 50.81) verlangen.\nDie Art und Weise, wie Pfarrer Eigenmann seine Gedanken vortrug, war\naufrüttelnd und trug auch polemisierende Züge. Sie war aber nicht, wie die\nBeschwerdeführer darlegen, krass stossend und destruktiv. Die Verfluchung\nder amerikanischen Politik war eine Anspielung auf das Buch der Apokalypse;\nsie stand nicht beziehungslos zum Kontext, sondern markierte das Gegenstück\nzum pauschalen «Danke USA» einer Schweizer Partei. Im übrigen blieben\nDiktion und Wortwahl eindeutig im Bereich des Tolerierbaren, sodass für\nden Veranstalter weder Anlass noch Verpflichtung bestand, nachträglich zu\nintervenieren. Die UBI stellt fest, dass weder das Thema noch der Stil und die\nUmstände der beanstandeten Sendung Anlass boten, besondere Massstäbe in\nder Beurteilung der Sorgfaltspflichten des Veranstalters anzulegen.\n4. Entsprechend dem Grundanliegen der Presse- und Meinungsfreiheit muss\nes jedem Veranstalter in seinen Sendungen erlaubt sein, sich kritisch mit den\nverschiedensten Bereichen des staatlichen, gesellschaftlichen, kulturellen\nund religiösen Lebens auseinanderzusetzen. Insbesondere muss auch an\nRadio und Fernsehen Kritik und Opposition gegen dominierende politische\nMeinungen, herrschende Strukturen, Mehrheitsauffassungen und etablierte\nAnsichten und Institutionen möglich sein. Dies folgt im übrigen auch aus dem\nGebot von Art. 55bis Abs. 2 BV und Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG, es sei der\nVielfalt der Ansichten angemessen Ausdruck zu geben. Es ist schlechthin kein\n\n5\nThema denkbar, das einer kritischen Erörterung auch an den elektronischen\nMedien entzogen sein dürfte (vgl. Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und\nVerwaltungsrecht [ZBl] 1989, S. 325).\n4.1. (Tragweite von Art. 4 Abs. 1 Konzession SRG, vgl. VPB 50.52, VPB 53.48,\nS. 6).\n4.2. Die Beschwerdeführer bringen vor, die «pauschale Verdammung\nund destruktive Brandmarkung des amerikanischen Engagements im\nGolfkrieg» seien geeignet gewesen, die Verständigung zwischen den Völkern zu\nuntergraben.\nDass Pfarrer Eigenmann die Rolle Amerikas im Golfkrieg und in der Welt von\nheute zum Thema seiner Ausführungen machte, ist nicht zu beanstanden.\nAuch einer betont kritischen Auseinandersetzung mit der Politik eines\nausländischen Staates oder wie vorstehend mit der aktuell unbestritten\ndie Weltpolitik dominierenden Weltmacht Amerika und deren Rolle im\nGolfkrieg ist im Lichte der Praxis der UBI konzessionsrechtlich nicht zu\nbeanstanden. Es gibt keine Bestimmung, die gerade in diesem Bereich eine\nKritik nicht zuliesse. Eine andere Ansicht ist mit der in der Schweiz geltenden\nfreiheitlich-demokratischen Rechts- und Staatsordnung kaum vereinbar.\nDie SRG schreibt, eine prophetische Kritik sei per definitionem machtkritisch.\nWenn nun Pfarrer Eigenmann seine Ausführungen gemäss der Tradition\ntheologischer, insbesondere protestantischer Reden aufgebaut hat, kann\ndavon noch keine inhaltliche Destruktivität abgeleitet werden. Entscheidend\nist lediglich, dass Ton und Diktion der Rede, wenn auch unmissverständlich\nkritisch, so doch nicht verletzend waren.\nPfarrer Eigenmann hat das Verhalten einer heutigen Weltmacht mit\neinem berühmten Teil aus der Bibel konfrontiert; damit entsprachen seine\nAusführungen dem Anspruch, den die Sendung vermitteln will: Seine\n«Gedanken aus christlicher Sicht» haben zum Nachdenken angeregt und\nfreilich auch, wie namentlich die Beschwerden belegen, zu Widerspruch\nherausgefordert. Wie vorstehend dargetan, sind indessen weder Inhalt noch\nDiktion konzessionsrechtlich zu beanstanden.\n\n6\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 57.12 - Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen\nvom 30. August 1991\n\n"}