{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1991-08-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-57-12--_1991-08-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001685.pdf?ID=150001685", "Checksum": "ce1e17f98096674f0ac3b8c81511d2e7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 57.12 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 30.08.1991 JAAC 57.12 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 30.08.1991 JAAC 57.12 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 30.08.1991 JAAC 57.12 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:32:00", "Checksum": "6d846550f5ad390898d83389f36971f2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 30.08.1991 JAAC 57.12 \r\n\n 3\nDie beanstandete Sendung war nicht auf Informationsvermittlung angelegt,\nsondern auf Darstellung einer Meinung beziehungsweise, wie der Untertitel\nder Sendung aussagt, von «Gedanken aus christlicher Sicht». Im Sendegefäss\n«Wort zum Sonntag» haben jeweils Theologen oder kirchliche Mitarbeiter eine\nPlattform zur Darlegung ihrer eigenen Ansichten zu einem von ihnen frei\ngewählten Thema. Diese Sendung, die schon seit Jahren in mehr oder weniger\nunveränderter Form zur praktisch gleichen Sendezeit - jeweils samstagabends\num 19 Uhr 50 - ausgestrahlt wird, beinhaltet ausschliesslich persönliche\nMeinungsäusserungen. Diese Kenntnis darf beim Fernsehzuschauer\nvorausgesetzt werden, und er erwartet auch nichts anderes. Bei diesen\nKommentaren und Ansprachen tritt die Problem- und Sachdarstellung\nzwangsläufig gegenüber der geäusserten Meinung in den Hintergrund.\nDarüber besteht beim Fernsehzuschauer hinreichende Transparenz. Weitere\nsubjektivierende Elemente zur Verdeutlichung, dass es sich um eine Meinungsund nicht um eine Informationssendung handelt, braucht es bei diesem klar\nkonzipierten und im übrigen traditionsreichen Sendegefäss nicht.\n3. Bei der Beurteilung einer Sendung unter den konzessionsrechtlichen\nGrundsätzen ist stets auch die dem Veranstalter von der Bundesverfassung\nin Art. 55bis Abs. 3 zugestandene Programmautonomie zu beachten, die\nihm grundsätzlich in der Wahl der Themen und der Gesprächspartner,\nin der Bestimmung des Umfanges sowie bei der inhaltlichen Gestaltung\nder Sendungen einen bestimmten Spielraum gewährt. Zu dieser\nGestaltungsfreiheit gehört auch der Entscheid, wer in der Sendung «Wort\nzum Sonntag» spricht. Für die Sendung «Wort zum Sonntag» besteht eine\nVereinbarung zwischen der SRG und den Landeskirchen über die Nomination\nder Sprecher aus dem Kreise von Theologen und kirchlichen Mitarbeitern.\nTrotzdem verbleibt der SRG grundsätzlich die freie Wahlmöglichkeit.\nDer Umstand, dass es sich um eine externe Person handelt, die in diesem\nSendegefäss zu Wort kommt, entbindet den Veranstalter aber nicht von der\nBeachtung der Programmgrundsätze. Allerdings sind bei der Beurteilung\neiner am Fernsehen oder Radio geäusserten Drittmeinung andere Massstäbe\nanzulegen als bei reinen Eigenproduktionen des Veranstalters.\n3.1. Persönliche Meinungsäusserungen von eingeladenen Drittpersonen\nkönnen aus konzessionsrechtlicher Sicht der SRG grundsätzlich dann\nnicht angelastet werden, wenn die Ansicht als solche erkennbar und die\ncura in eligendo gewahrt ist (Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG). Die UBI hat\njedoch in konstanter Praxis festgehalten, dass bei einer auf eindeutig\nunsachgemässen Grundlagen beruhenden Meinungsäusserung das Gebot\nder Sachgerechtigkeit gemäss Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG den Veranstalter\ngegebenenfalls verpflichtet, klarstellend oder korrigierend einzugreifen (VPB\n52.30, S. 183 f.). Nicht nur inhaltlich krass stossende Äusserungen, sondern\nauch die Art und Weise, wie eine Meinung vorgebracht wird, muss unter\nbestimmten Umständen für einen Veranstalter Anlass zu einer ausgleichenden\nIntervention sein (vgl. BGE 116 Ib 37 ff., E. 8).\n3.2. Eine unsachgemässe Information stellt nach der Praxis der UBI dann\neine Konzessionsverletzung dar, wenn sie sich auf die zentrale Aussage,\nmithin auf den oder die Hauptpunkte der Sendung bezieht, die für die\nMeinungsbildung des Publikums entscheidend sind. Eine mangelhafte\nInformation ist dann nicht als Konzessionsverletzung zu taxieren, wenn sie\n\n"}