{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1991-08-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-57-12--_1991-08-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001685.pdf?ID=150001685", "Checksum": "ce1e17f98096674f0ac3b8c81511d2e7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 57.12 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 30.08.1991 JAAC 57.12 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 30.08.1991 JAAC 57.12 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 30.08.1991 JAAC 57.12 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:32:00", "Checksum": "6d846550f5ad390898d83389f36971f2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 30.08.1991 JAAC 57.12 \r\n\n 2\ndie ihm einberaumte Möglichkeit zur Meinungsäusserung «in schamloser\nWeise zu einer perfiden, unchristlich intoleranten Agitation gegen den\namerikanischen Präsidenten» missbraucht.\nDie Sendung habe auch Art. 4 Abs. 1 der Konzession für die Schweizerische\nRadio- und Fernsehgesellschaft vom 5. Oktober 1987 (Konzession SRG, BBl\n1987 III 813 f.) verletzt, da sie «völlig unsachgemäss (einzig an die Adresse\ndes amerikanischen Präsidenten gerichteter Vorwurf der Urheberschaft am\nKrieg und der Schuld für die Umweltschäden), zum Teil krass stossend (Aufruf\nzur Verfluchung, Aufforderung zum Kampf gegen Bushs Politik) und in der\nArt und Weise, wie sie vorgebracht wurden, inakzeptabel (weil polemisch,\nprovokativ und destruktiv)» gewesen sei. Die Schweizerische Radio- und\nFernsehgesellschaft (SRG) hätte diese Sendung nicht ausstrahlen dürfen oder\nsich nachträglich «von der krassen Entgleisung» distanzieren müssen.\nIm übrigen sei die Subjektivität der Äusserungen von Pfarrer Eigenmann nicht\nohne weiteres erkennbar gewesen.\nDie Sendung habe auch Art. 4 Abs. 1 Konzession SRG verletzt, da sie geeignet\nwar, «die Verständigung zwischen den Völkern zu untergraben». Sie sei\ndestruktiv gewesen, da Pfarrer Eigenmann «ausschliesslich scharfe Kritik»\ngeübt und der amerikanischen Politik eine völlige Absage erteilt habe.\nDie Beschwerdeführer erwähnten darüber hinaus, ihre Recherchen hätten\nergeben, dass im Vorfeld der Sendung der verantwortliche Ressortleiter\nausdrücklich Vorbehalte an den Äusserungen von Pfarrer Eigenmann\nangebracht, die Sendung dann aber doch zugelassen habe. Dadurch habe\ner die dem Veranstalter obliegende Sorgfaltspflicht nicht wahrgenommen.\nAuch Pfarrer Eigenmann habe «nicht triftig rechtfertigen» können, weshalb\ner «unter dem Titel <Gedanken aus christlicher Sicht> in der gerügten Art\nund unter einem Deckmantel politisierte». Ebenso sei sich die zuständige\nRedaktorin bewusst gewesen, dass die Aussagen von Pfarrer Eigenmann auf\nWiderspruch stossen würden. Ihre Feststellung, dass das «Wort zum Sonntag»\nkeine «religiöse Erbauungssendung» sei, entspreche nicht dem generellen\nSendekonzept der SRG zu diesem Sendegefäss.\nDie Gastredner würden die Sendung «nicht nur zu politischer\nStimmungsmache, sondern auch zu einer Gelegenheit zum Verlangen\nübersetzter Honorare für Gastreferate benützen». Der Beschwerdeführer\nstellt daher den Antrag, die SRG habe die Honorarpraxis für Gastsprecher im\n«Wort zum Sonntag» offen darzulegen.\n…\n\nII\n\n1. (Formelles)\n2.1. …\n2.2. Das konzessionsrechtliche Gebot der Erkennbarkeit der Ansichten, das die\nUBI in ihrer Praxis auch unter dem Begriff der Transparenz mitberücksichtigt\n(vgl. VPB 55.10) verlangt, dass für die Rezipienten stets erkenn- und\nunterscheidbar bleibt, ob eine Aussage als Meinungsäusserung oder als\nTatsachendarstellung vermittelt wird.\n\n"}