2. Es steht fest, dass der Sender 3SAT ein deutscher Veranstalter ist und dass die SRG vorliegendenfalls nicht als Veranstalter im Sinne der vorerwähnten Legaldefinition gelten kann. Dementsprechend handelt es sich bei der beanstandeten Sendung nicht um eine ausgestrahlte Sendung eines schweizerischen Veranstalters, so dass die Zuständigkeit für die konzessionsrechtliche Beurteilung der beanstandeten Sendung durch die UBI nicht gegeben ist. 2 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali