b. Gemäss Art. 1 BB UBI entscheidet die UBI über Beanstandungen gegen ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Veranstalter. c. Gemäss Rechtsprechung sowie der Legaldefinition des Begriffes «Veranstalter» in Art. 2 des BB vom 18. Dezember 1987 über den Satellitenrundfunk (SR 784.402) gilt als Veranstalter, wer Programme schafft oder zusammenstellt und verbreiten lässt. 2. Es steht fest, dass der Sender 3SAT ein deutscher Veranstalter ist und dass die SRG vorliegendenfalls nicht als Veranstalter im Sinne der vorerwähnten Legaldefinition gelten kann.