1 Der Präsident der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) traf bezüglich der Beanstandung einer von der Schweizerischen Radiound Fernsehgesellschaft (SRG) produzierten und vom Sender 3SAT am 12. Juni 1991 ausgestrahlten Sendung aus folgenden Erwägungen einen Unzuständigkeitsentscheid. 1.a. Nach Art. 19 des BB vom 7. Oktober 1983 über die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (BB UBI, SR 784.45) liegt es in der Kompetenz des Präsidenten, offensichtlich unzulässigen oder unbegründeten Beschwerden keine Folge zu geben. b. Gemäss Art.