Dazu gehört insbesondere auch, dass die Konsumenten im Bild sind über die Art einer Sendung und den Anspruch, den diese erhebt (vgl. u. a. VPB 53.49, S. 347, 352 ff.). (Programmautonomie, vgl. für viele VPB 55.38) 3. Der Beschwerdeführer rügt, die einseitige Zusammensetzung der in der Sendung Mitwirkenden habe die konzessionsrechtliche Verpflichtung zu einer angemessenen Berücksichtigung der Vielfalt der Meinungen verletzt. Wohl trifft zu, dass sich die in der inkriminierten Sendung zu Wort kommenden interviewten Personen insgesamt distanziert-kritisch zum Papst und der heutigen Struktur der katholischen Kirche geäussert