VPB 50.80, S. 485). Das konzessionsrechtliche Gebot der Erkennbarkeit der Ansichten, das die UBI in ihrer Praxis auch unter dem Begriff der Transparenz mitberücksichtigt (vgl. VPB 55.10), verlangt, dass für die Rezipienten stets erkenn- und unterscheidbar bleibt, ob eine Aussage als Meinungsäusserung oder als Tatsachendarstellung vermittelt wird. Dazu gehört insbesondere auch, dass die Konsumenten im Bild sind über die Art einer Sendung und den Anspruch, den diese erhebt (vgl. u. a. VPB 53.49, S. 347, 352 ff.). (Programmautonomie, vgl. für viele VPB 55.38) 3.