4 der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft vom 5. Oktober 1987 (Konzession SRG, BBl 1987 III 813 f.). Zur Begründung führt der Beschwerdeführer an, die beanstandete Sendung habe die Meinungen einseitig dargestellt, insbesondere sei die Zusammensetzung der interviewten Personen einseitig gewesen; papsttreue Katholiken(innen) seien in der Sendung nicht zu Wort gekommen, so dass die konzessionsrechtliche Verpflichtung zur angemessenen Darstellung der Vielfalt der Ansichten verletzt sei. Was die Bedeutung der Frau in der Kirchengeschichte betreffe, so zeichne sich die Sendung durch eine geradezu peinliche Ignoranz aus.