{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1991-06-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-56-42--_1991-06-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001589.pdf?ID=150001589", "Checksum": "bf3d8243f1733c25814535e9d7249711"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 56.42 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 07.06.1991 JAAC 56.42 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 07.06.1991 JAAC 56.42 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 07.06.1991 JAAC 56.42 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:32:25", "Checksum": "38641d520d817534b48c6935946d82af", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 07.06.1991 JAAC 56.42 \r\n\n1. (Formelles)\n2. Gemäss der Bundesverfassung ist die Programmautonomie des\nVeranstalters im Rahmen des Programmauftrages von Radio und\nFernsehen gewährleistet (Art. 55bis Abs. 2 und Abs. 3). Für die SRG ist der\nProgrammauftrag insbesondere in Art. 4 Konzession SRG näher konkretisiert.\n2.1. (Art. 4 Abs. 1 Konzession SRG, vgl. VPB 50.52, S. 347; VPB 53.48, S. 341 ff.;\nVPB 54.14, S. 74 ff.; VPB 54.47, S. 297; VPB 55.37, S. 330 f.)\n2.2. (Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG, vgl. u. a. VPB 51.33, VPB 53.44, VPB\n53.45 und VPB 53.50; Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und\nGemeindeverwaltung [ZBl] 1982, S. 223 f.; BGE 114 Ib 204)\nDie konzessionsrechtliche Verpflichtung zur angemessenen Darstellung der\nVielfalt der Ansichten verlangt in der Regel nicht, dass ein Thema in einer\nSendung stets mit all seinen Teilaspekten, denkbaren Interpretationen und\nWertungen dargestellt wird. Die genannte Verpflichtung kann grundsätzlich\nauch erfüllt werden, indem die gebotene Vielfalt in vergleichbaren\nSendungen in einem dem Thema angepassten Zeitraum zum Ausdruck kommt\n(Kommentar zur Bundesverfassung, Art. 55bis Rz. 56-57; VPB 50.80, S. 485).\nDas konzessionsrechtliche Gebot der Erkennbarkeit der Ansichten, das die UBI\nin ihrer Praxis auch unter dem Begriff der Transparenz mitberücksichtigt (vgl.\nVPB 55.10), verlangt, dass für die Rezipienten stets erkenn- und unterscheidbar\nbleibt, ob eine Aussage als Meinungsäusserung oder als Tatsachendarstellung\nvermittelt wird. Dazu gehört insbesondere auch, dass die Konsumenten im\nBild sind über die Art einer Sendung und den Anspruch, den diese erhebt (vgl.\nu. a. VPB 53.49, S. 347, 352 ff.).\n(Programmautonomie, vgl. für viele VPB 55.38)\n3. Der Beschwerdeführer rügt, die einseitige Zusammensetzung der in der\nSendung Mitwirkenden habe die konzessionsrechtliche Verpflichtung zu einer\nangemessenen Berücksichtigung der Vielfalt der Meinungen verletzt.\nWohl trifft zu, dass sich die in der inkriminierten Sendung zu Wort\nkommenden interviewten Personen insgesamt distanziert-kritisch zum\nPapst und der heutigen Struktur der katholischen Kirche geäussert\n\n3\nhaben. Die inkriminierte Sendung war aber erklärtermassen und für\nden Zuschauer in der Anmoderation ersichtlich dem Thema gewidmet,\ndie Auffassungen von Katholiken vorzustellen, die sich mit der heutigen\nStruktur der katholischen Kirche kritisch auseinandersetzen. Damit war\nauch klargestellt, dass im Rahmen dieser Sendung nicht die Haltung und\nEinstellung der Katholiken im allgemeinen und diejenige der «papsttreuen\nKatholiken(innen)» im besonderen zu dieser Problematik thematisiert würde.\nDer Veranstalter ist entsprechend der ihm von Verfassungswegen zustehenden\nProgrammautonomie frei, in den Schranken der konzessionsrechtlichen\nGrundsätze die Art zu wählen, wie ein bestimmtes Thema bearbeitet\nund präsentiert werden soll; dabei steht dem Veranstalter insbesondere\nauch in der Bestimmung der Teilnehmer(innen) einer Sendung ein\nErmessensspielraum zu. Aus konzessionsrechtlicher Sicht ist die Auswahl\nder Teilnehmer(innen) nicht zu beanstanden; die im Rahmen des Beitrages\n«Wollen Frauen Priesterinnen sein?» interviewten Theologinnen erfüllten\ndie bildungsmässigen Voraussetzungen, um ein solches Amt - wenn es\ndie katholische Kirche ihnen erlauben würde - auszuüben. Auch unter\nBerücksichtigung der der Sendung zugrundeliegenden Thematik ist der\nBeizug eines Vertreters einer «papsttreuen» Linie zur Erfüllung der genannten\nkonzessionsrechtlichen Verpflichtungen nicht unerlässlich.\nEin bewusst einseitiger Charakter einer Sendung ist für sich dann nicht\nkonzessionsverletzend, wenn der angemessenen Darstellung der Vielfalt\nder Meinungen in der Gesamtheit des Programms Genüge getan wird.\nDer Veranstalter hat in der vergangenen Zeit - und das wird auch\nvom Beschwerdeführer nicht bestritten - unter anderem auch aus\naktuellen Gründen Gelegenheit geboten, die verschiedenen innerhalb der\nkatholischen Kirche vertretenen Positionen darzulegen. So fand in den\nSendungen des Veranstalters wiederholt auch der Standpunkt der stärker\ntraditionsgebundenen Kreise innerhalb der katholischen Kirche Ausdruck.\nInsofern ist der Veranstalter seiner konzessionsrechtlichen Verpflichtung zur\nangemessenen Darstellung der Meinungen nachgekommen.\nDaran vermag auch die Behauptung des Beschwerdeführers nichts zu\nändern, die unausgewogene Darstellung religiöser und konfessioneller\nThemen in den SRG-Medien lasse sich allein schon durch die zahlreichen\nKonzessionsbeschwerden belegen, die gegen Sendungen solchen Inhaltes\ngeführt wurden. Nach Ansicht der UBI ist die Zahl der eingegangenen\nKonzessionsbeschwerden kein valables Kriterium für die Beurteilung des\nkonzessionsrechtlichen Aspektes der angemessenen Darstellung der Vielfalt\nder Ansichten.\n4. Ferner rügt der Beschwerdeführer, die Sendung habe durch ihre\ndemagogisch-polemische Tendenz die Grundüberzeugungen und Gefühle\nvon kirchen- und papsttreuen Katholiken verletzt. Konzessionsrechtlich ist\nkein Thema - also auch nicht Kritik gegen eine Kirche - denkbar, das nicht\nim Rahmen eines redaktionellen Beitrages in den elektronischen Medien\naufgegriffen werden darf. Einzig die Art und Weise der Behandlung kann\nallenfalls gegen die Konzession verstossen. In diesem Sinne hat die UBI\nSendungen als konzessionswidrig erachtet, in denen die Würde sowie die\nreligiösen und ethischen Gefühle des Menschen in schwerer Weise verletzt\nwurden (vgl. VPB 50.52, VPB 53.48; BGE 116 Ib 37). Vorliegendenfalls ergibt\n\n"}