Die Ausstrahlung der Beiträge im Vorfeld der Abstimmungen in der Stadt Zürich war jedenfalls nicht geeignet, die Meinungsbildung der Stadtzürcher Stimmberechtigten im Blick auf die ihnen zur Abstimmung unterbreiteten drogenpolitischen Vorlagen zu beeinflussen. Da es sich weder um eine Abstimmungssendung noch um eine Sendung mit einem konkreten inhaltlichen Bezug zu einer Abstimmungsvorlage handelte, bestand auch aus diesem Grund aus konzessionsrechtlichen Gründen kein Anlass, das Gebot, der Vielfalt der Ansichten angemessen Ausdruck zu geben, besonders gewissenhaft zu berücksichtigen (vgl. dazu auch VPB 54.15; Entscheid vom 2. März 1990, «Grell-Pastell: Thema Mut» VPB 55.38).